Geschenk oder Bestechung? - Das sollten Arbeitnehmer wissen!
Ein Geschenk vom Arbeitgeber? Das klingt zuerst einmal nach einer positiven Nachricht. Doch an dieser Stelle ist Vorsicht geboten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Nicht nur hoch bezahlten Bänkern wird auf die Finger geschaut, sondern auch gewöhnlichen Angestellten. Geschenke können als Bestechung ausgelegt werden.
Gesetz schwammig formuliert
Eine Flasche Wein als Anerkennung für besondere Leistungen oder ein Strauß Blumen zum Jubiläum - kleine Geschenke an Arbeitgeber sind nicht selten. Gerade in geschäftlichen Beziehungen dienen derlei Aufmerksamkeiten dazu, das Gegenüber bei Laune zu halten. Übersteigt der Wert eines solchen Geschenkes allerdings einen bestimmten Wert, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen Bestechungsversuch handelt. Leider gibt das geltende Deutsche Recht hier keine konkrete Summe vor, ab welcher aus einer kleinen Aufmerksamkeit eine echte Bestechung wird.
Im Paragrafen 299 des geltenden Strafgesetzbuches heißt es zwar, in beruflichen Verhältnissen dürfe generell nichts angenommen werden, ein konkreter Wert wird allerdings an dieser Stelle nicht genannt. Ob es sich um eine Gegenleistung handelt, welche im Sinne eines Wettbewerbsvorteiles ausgelegt werden kann und darf, müssen Beschenkte und Schenkende entsprechend selbst abschätzen - eine schwierige Angelegenheit.
Vorgesetzte geben zuverlässig Auskunft
Generell wird davon ausgegangen, dass Geschenke mit einem Wert von maximal 40 Euro noch im Rahmen sind. Es gibt große Firmen, welche diese Grenze in ihrem Firmenkodex angeben und damit ganz offensichtlich rechtlich auf der sicheren Seite sind. Allerdings gibt es auch Unternehmen, die das Schenken an Mitarbeiter gänzlich untersagen. Hierbei geht es weniger um die Geschenke vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als vielmehr und Präsente von Kunden.
Im Allgemeinen liegt es also in der Verantwortung des Arbeitgebers, bestimmte Regelungen im Hinblick auf Geschenke offiziell festzulegen und klar an die Mitarbeiter zu kommunizieren. Wenn Arbeitnehmer die entsprechenden Vorsätze nicht kennen, so sollte explizit beim Vorgesetzten nachgefragt werden. Sofern es kein allgemeines Verbot für die Annahme von Geschenken gibt, muss selbstverständlich nicht jedes Geschenk abgesegnet werden. Klassische Werbegeschenke von geringem Wert dürfen auch ohne Rücksprache mit Vorgesetzten angenommen werden. Hier ist die Rede von Kugelschreibern, Notizbücher, USB-Sticks und Co.
Ausnahmen bestätigen die Regel
In bestimmten Fällen ist es auch in Ordnung, wenn ein Geschenk mit einem Wert von über 40 Euro angenommen wird. Das ist zum Beispiel dann legitim, wenn es sich um eine langjährige Partnerschaft handelt, in der Arbeitnehmer und Kunde eng zusammenarbeiten. Häufig kommt es zu solchen Präsenten, wenn sich die Zusammenarbeit jährt. Wer hier Zweifel hegt, sollte trotzdem Rücksprache mit dem eigenen Unternehmen halten. Auf diese Weise können Arbeitnehmer sichergehen, dass die Annahme legitim ist. In der Regel haben Arbeitgeber gegen derlei Geschenke nichts einzuwenden, sofern der Anlass passt.
Bestechlichkeit als Grund für Kündigung
Wenn der Verdacht auf Bestechlichkeit besteht, so können Arbeitgeber theoretisch eine fristlose Kündigung aussprechen. In vielen Verträgen oder im Firmenkodex ist hierzu eine spezielle Klausel verankert. Auf diese Weise möchten Unternehmen sicherstellen, dass Kunden nicht durch Arbeitnehmer beeinflusst werden können. Gerade im Bereich Einkauf könnten aufgrund vermehrter Schenkungen Interessenkonflikte auftreten, welche von Arbeitgebern natürlich gänzlich unerwünscht sind.
Ein allgemeines Verbot von Geschenken gibt es nicht - außer, es handelt sich bei der Aufmerksamkeit um Geld. Karten für ein Fußballspiel oder Konzert gehören ebenfalls in den Bereich der erlaubten Geschenke. Allerdings darf in diesem Fall keine Verbindung zwischen dem Geschenk selbst und dem Tätigkeitsbereich des Beschenkten bestehen. Auf diese Weise soll die Beeinflussbarkeit des Arbeitnehmers möglichst vermieden werden. Generell gilt: Bei Karten für bestimmte Events besteht ein schmaler Grat zwischen Bestechung und höflicher Geste. Deshalb sollten Arbeitnehmern bei der Annahme solcher Eintrittskarten besonders vorsichtig sein. Werden diese Geschenke ohne Rücksprache angenommen, kann es zu einer fristlosen Kündigung kommen.
Konkrete Richtlinien entscheiden über Annahme von Geschenken
Um Unklarheiten zu vermeiden, gibt es in vielen großen Unternehmen eine sogenannte Compliance-Richtlinie. Wer sich über diese Richtlinien rechtzeitig und vor allem vor der Annahme eines Geschenkes informiert, dem kann rechtlich nichts passieren. Sind die internen Richtlinien nicht klar genug formuliert oder partout nicht auffindbar, gilt: Erst nachfragen, dann das Geschenk annehmen. Im Zweifel können sich Arbeitnehmer die Erlaubnis zur Annahme eines Präsents sogar schriftlich bestätigen lassen.
Wenn die Arbeitgeber weiterhin interne Regeln aufstellen und diese zudem konsequent durchsetzen, muss der Gesetzgeber auch in der Zukunft nicht durch allgemeingültige Obergrenzen eingreifen. Eigentlich eine faire Regelung, sofern sich alle Beteiligten daran halten.
Für Selbstständige und Arbeitnehmer gelten steuerrechtliche Einschränkungen
Natürlich bekommen auch Arbeitgeber hin und wieder ein Geschenk von Angestellten. Sofern es sich hier um einen gewöhnlichen finanziellen Rahmen handelt, ist das auch vollkommen in Ordnung. Lediglich im Hinblick auf die Steuern müssen Unternehmen und Vorgesetzte einige Dinge beachten. Gleiches gilt für Selbstständige.
Die steuerliche Freigrenze wird bereits bei einem Wert von mehr als 10 Euro überschritten. Ist das Geschenk wertvoller, so muss es entsprechend als eine Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden. Allerdings müssen sich Selbstständige an keine externen Vorgaben halten, sondern können selbst entscheiden, welche Geschenke angemessen sind und welche nicht.
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Im Zweifel ablehnen
Sind Regelungen zu Geschenken an Arbeitnehmer klar intern geregelt, so haben sich Arbeitnehmer strikt daran zu halten. Jeder Verstoß kann vom Unternehmen geahndet werden. Sollte es hingegen keine klaren Vorgaben geben, kann explizit um Erlaubnis zur Annahme gebeten werden. Sind sich Beschenkte unsicher oder erhalten von Ihren Unternehmen keine adäquate Rückmeldung, so sollten Geschenke besser abgelehnt werden - sicher ist sicher.
Das gilt insbesondere bei Einladungen zu Unterhaltungsveranstaltungen, die besonders häufig als Bestechung gewertet werden. Wer bereits den Fehler begangen hat, ein Geschenk mit einem höheren Wert angenommen zu haben, der sollte sich einen rechtlichen Beistand suchen, um eine Kündigung zu umgehen.
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